Also ehrlich gesagt, hat es mich schon sehr überrascht, wie dieses Gesetz aufgebaut ist.

Deshalb möchte ich hier die Knackpunkte mal aufzählen, die mir aufgefallen sind. Falls Sie noch mehr im Gesetz finden, bitte schreiben Sie mir.

1. Vererbarkeit

Im Gesetz ist keine Vererbung vorgesehen. Wenn Sie also sterben, dann erbt der Ehegatte ohne die Zulagen und Steuervergünstigungen zurückzahlen zu müssen nur, wenn er einen eigenen Vertrag hat. Kinder, ausser sie sind noch Kindergeldbezieher, kriegen grundsätzlich nichts, ohne dass sie die Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen müssen! Kindergeld zu bekommen  wird wohl schwierig, wenn Mutter mit 85 Jahren stirbt, hat Sohn im Hotel Mama schlechte Karten, noch kindergeldberechtigt zu sein :-) . Das Geld ist nach Ihrem Tod spätestens wenn Ihre Frau/Mann stirbt irgendwie weg. Also bei den Versicherern. Man hat also kein Interesse am Aufbau eines Altersvermögens für die Familie. In den Verträgen, die ich kenne, ist von einer normalen Vererbung des Kapitals keine Rede, nur von obigen Sonderfällen. Demzufolge gehen die Versicherer davon aus, dass das Geld bei Ihnen bleibt. Ich habe nur von einem Vertrag gehört, der eine Vererbung vorsehen soll. Weiss aber nichts näheres.
Das deckt sich seltsam gut mit der Aussage von Robert Scholz (auch wenn ich seine politische Heimat nicht unterstütze)

Zitat S. 35 aus der Broschüre des BMFI zum Gesetz:
"Eine schädliche Verwendung ist grundsätzlich auch im Falle der Vererbung anzunehmen, denn hier wird das Kapital nicht an den Zulageberechtigten, sondern an Dritte ausgezahlt. Die Rechtsfolgen der schädlichen Verwendung treten jedoch nicht ein, wenn im Falle des Todes des Zulageberechtigten das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird.

Und weiter unten:
"Die Rückabwicklung der staatlichen Förderung bei Vermögenszuflüssen aus Altersvorsorgeverträgen an Dritte ist aus steuerlicher Sicht systematisch, weil durch die steuerliche Förderung nicht die Leistungsfähigkeit der Erben erhöht werden, sondern die Altersvorsorge desjenigen gestärkt werden soll, der von der Rentenniveauabsenkung betroffen wird."

Also man will nicht, dass das Geld an die Eigentümer (Sie und Ihre Erben) zurück fliest. Auch wenn hier nur von der Förderung geredet wird.  Wenn also irgendeine Vererbung eintritt, dann müssen die Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.
Die Versicherungen müssen aber nichts zurückzahlen, obwohl sie alles erben inklusive Förderung!!

2. Die Beispiele:

Um die tolle Wirkung des Riesterrente zu verdeutlichen werden 3 Fälle vorgestellt:

Ein Lediger ohne Kinder (gut, das kommt öfter vor)
Ein Ehepaar, er ist angestellt, sie selbständig (gut, soll auch vorkommen, ist aber eher selten, weil meist umgekehrt)
Eine Beamtin mit 3! ledigen Kindern (kennt jemand diesen Fall?)

Aber: Keine "Normalfamilie", also er, sie, 2 Kinder, sie ist Hausfrau. So wie sie in allen Musterrechnungen vorkommt.
Denn für die "Normalfamilie" gilt das was auf Seite 25 steht:

"Erfüllt nur ein Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 10 a Abs. 1 EStG, dann erhält der andere Ehegatte eine abgeleitete Zulageberechtigung. Voraussetzung ist, dass

beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben oder

der unmittelbar begünstigte Ehegatte, d. h. derjenige, der die persönlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach § 10 a Abs. 1 EStG erfüllt, über eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine förderbare Direktversicherung verfügt."

Und warum ist das so?
Dann würde nämlich auffallen, dass die Ehefrau nichts kriegt wenn er stirbt, außer sie hat einen eigenen Vertrag. Ist das bei Ihnen so (wenn Sie verheiratet sind)? Schauen Sie mal in Ihren Vertrag und wenn Sie schon einen Vertrag haben, schliessen Sie zumindest einen Minimalvertrag mit 60 Euro/Jahr für die Frau ab, damit sie nicht leer ausgeht.

Ich frage mich also, warum dieser Normalfall nicht ausführlich dargestellt wird? Das wäre eine korrekte Information.


3. Zertifizierung:

Das BMFI schreibt:

"  " Zertifizierung
Mit der Zertifizierung wird weder bestätigt noch geprüft, ob
■ der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig ist,
■ die Zusage des Anbieters erfüllbar ist
■ oder die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.
Es handelt sich somit nicht um ein staatliches Gütesiegel, das die Qualität des Produkts hinsichtlich Rentabilität und Sicherheit bestätigt. Mehr dazu im Kapitel 5 „Zertifizierung“. "

Aha. Was soll das dann?
Und weiter unten steht dann noch, dass:

"Zum Kreis der zulässigen Anbieter gehören in- und ausländische Unternehmen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen."

Wenn die ohnehin schon beaufsichtigt sind, dann bräuchte es auch keine Zertifizierung. Oder möchte man hier unliebsame Konkurrenz abhalten? Es gilt §12:

"Die Zertifizierungsstellen erheben für die Bearbeitung
eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag zu zertifizieren,
Gebühren in Höhe von 5 000 Euro. Für Anbieter, die ihrem
Antrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten Vertrag eines
Spitzenverbandes zugrunde legen, beträgt die Gebühr
500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der
Anforderungen des § 1 Abs. 1 von dem zertifizierten
Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn
der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle
mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer
und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam
geworden ist, mitteilt. Für Anträge nach § 4 Abs. 3
Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro"

Sie können aber auch versuchen eine Genossenschaft zu gründen, dann haben Sie aber das Problem, dass:
gemäss §1 Zertifizierungsgesetz:
" Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute....
....können Anbieter sein, wenn sie
..... ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1
Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
(Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro
nachweisen und..."

Also müssen wir eine Genossenschaft gründen und mindestens dieses Geld aufbringen.

Und damit es den Versicherern nicht so weh tut, schreibt das Gesetz nur vor (aus der Broschüre S. 68):

"Der Anbieter muss die Zusage geben, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge und die auf den Vertrag gutgeschriebenen staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen. Da die Zusage für alle eingezahlten Beiträge erfolgen muss, sind Abzüge irgendwelcher Art – etwa für Abschluss-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten – nicht zulässig"

Da scheint aber etwas nicht zu stimmen, da die Versicherer kräftig Gebühren erheben. Z.B. in einem Vertrag den ich gesehen habe, sind das 9,5% aller Einzahlungen!!!

Denn weiter unten steht dann noch:
"Der Anbieter muss den Anleger über die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, die er von den Beiträgen abzieht, informieren. Im Altersvorsorgevertrag muss darüber hinaus vereinbart werden, dass die Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gleichmäßig verteilt werden oder als Prozentsatz von den Beiträgen abgezogen werden"
Frage an Sie: Sind in Ihrem Vertrag diese Kosten klar ausgewiesen?

Im Gesetz steht aber:

"die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss-
und Vertriebskosten über einen Zeitraum
von mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen
Jahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als
Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen
abgezogen werden;

Also spätestens hier wird es undurchsichtig. Vielleicht auch nur ein kleiner Fehler. Also darf der Versicherer doch was abziehen. Wenn er aber das so garantieren muß wie oben angesprochen, dann dürfte er nichts abziehen. Mmmmmh.

Das ist vielleicht der Grund, dass Sie nicht mehr bekommen (gerechnet über Ihre Lebenserwartung) als Sie eingezahlt haben.

(Wird fortgesetzt)


Hier der Link zum Dokument:
Hier geht's zum Originaldokument des Finanzministeriums, woraus ich zitiere: